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Schweineklassifizierung

Allgemeines

Schweineschlachtbetriebe die im Jahresdurchschnitt mehr als 60 Schweine wöchentlich schlachten, müssen sämtliche Klassifizierungstätigkeiten von einem von der AMA zugelassenen Klassifizierungsdienst durchführen lassen. 

Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Klassifizierung der Schweineschlachtkörper vornehmen oder eine Klassifizierung durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen. 

Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter 25 Schweine pro Stunde, kann die Agrarmarkt Austria dem Klassifzierungsdienst genehmigen, dass die Klassifizierung vom Schlachtbetrieb selbst, unter der Organisation eines Klassifzierungsdienstes durchgeführt wird.  

Der Klassifizierer hat im Zuge der Schweineklassifizierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Identifizierung / Herkunftssicherung
  • Kontrolle der Zurichtnorm
  • Verwiegung
  • Klassifizierung
  • Kennzeichnung
  • Protokollierung

Schweineschlachtkörper im Sinne der Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als genusstauglich beurteilte Schlachtkörper von:

  • Schweinen mit einem Zweihälftengewicht (Schlachtgewicht / Warmgewicht) von mindestens 70 kg
  • Zuchtsauen und Zuchteber sowie Altschneider

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ANSPRECHPARTNER

Fachgebietsverantwortung für Schweineklassifizierung

Ing. Hannes List
list@europ.at